Bußgelder für Radfahrer


Auch als Radfahrer hat man sich an die Regeln der StVO zu halten.

Wer das nicht macht, kann, wenn er erwischt wird, mit Bußgeldern bestraft werden.


Bußgeldkatalog für Radfahrer

(Stand: 28. April 2020)



Tatbestand Bußgeld

mit Behin-derung

anderer

mit Gefähr-dung

anderer

mit Sach-beschädigung Punkte
Nichtbenutzung des vorhandenen beschilderten Radwegs 20 € 25 € 30 € 35 €  
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung  20 € 25 € 30 € 35 €  
Befahren einer Einbahnstraße oder eines Kreisverkehrs in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung  20 € 25 € 30 € 35 €  
Befahren eines nicht freigegebenen  eines Gehwegs  10 € 15 € 20 € 30 €  
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone 25 € 30 € 35 € 40 €  
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit 15 € - - -  
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst 15 € - - -  
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs 25 € 30 € 35 € 40 €  
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren 15 € 20 € 25 € 30 €  
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen 15 € 20 € 25 € 30 €  
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert - 20 € 25 € 30 €  
Freihändig fahren 5 € - - -  
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen 5 € - - -  
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger 5 €        
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden/betriebsbereit 20 € - 25 € 35 €  
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdreckt 20 € - 25 € 35 €  
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit 15 € - - -  
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 80 € - - -  
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet 25 € - - -  
Elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt 55 € - - -  
Missachtung des Rotlichts an der Ampel 60 € - 100 € 120 € 1
Die Ampel war bereits länger als eine Sekund rot 100 € - 160 € 180 € 1
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert 350 € - - - 2
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht 40 € - - -  
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet - - 20 € -  
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war 15 € - - -  

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35 Euro zahlen, werden bei Radfahrern und Fußgängern mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrer beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt. 

 

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen. 


Radfahren und Alkohol

Das Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radler vor Gericht angeklagt werden. Bei Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder sogar ein Radfahrverbot anordnen.

Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, 12. Auflage 2017